1. Vorstand und Schriftführer
Heiko Buhl
2. Vorstand und Kassenwart
Michael Puchner
3. Vorstand und Vorssitzender
des Vergnügungsausschusses
Juri Ehrlicher
Techniker
Andy Queda
Börsenwart
Rainer Lenk
Verein
Vorstand
Vereinssatzung des ATV-Sonneberg
§1
Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1981 gegründete Verein führt den Namen " Aquarien Terrarien-Verein Sonneberg “.
Der Verein hat den Sitz in Sonneberg / Oberlind.
(Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.)
§2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Freunde der Aquaristik und Terraristik zur Förderung ihrer
gemeinsamen Interessen und zielbewussten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienpflege.
Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen, religiösen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich
kulturelle gemeinnützige Zwecke und Ziele.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Bei einem Austritt oder Auflösung des Vereins stehen Mitgliedern keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
Alle dem Verein nach Deckung der laufenden Ausgaben noch verbleibenden Reinüberschüsse werden ausschließlich
zur Ansammlung eines Zweckvermögens, insbesondere für die Anschaffung neuer Geräte und zur Ausgestaltung des
kulturellen Vereinslebens verwendet.
§3
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1.Vollmitglieder
2.Jugendmitglieder
3.Ehrenmitglieder
Vollmitglieder:
Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Vollmitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
Jugendmitglieder:
Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Sie dürfen an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt
Ehrenmitglieder:
Wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat, kann von der Vorstandschaft
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied bestätigt werden.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Soll ein aus dem Amt scheidender 1. Vorstand für seine hervorragende und lange Führung des Vereins geehrt werden,
so kann er durch Beschluss der Versammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Dieser übt keine vereinsamtliche Tätigkeit mehr aus und geniest die gleichen Rechte wie ein Ehrenmitglied.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
Sie hat eine Beitrittserklärung auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.
Mit der Einreichung des Gesuchs unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, dieser Satzung.
Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Über die Aufnahme
entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zum Besuch aller Veranstaltungen des
Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Urkunden, Schriftstücke, Foto- und Videomaterialien, welche im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erstellt wurden,
sind von Vereinsinteresse und können bei Bedarf als Kopie auf Vereinskosten von Mitgliedern abverlangt werden.
§6
Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Nach Antragstellung können auf Beschluss der Vorstandschaft
einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von dieser Pflicht entbunden werden.
Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag soll mindestens 1/2 jährlich im voraus entrichtet
werden. Er ist eine Bringschuld. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.
Der Jugendbeitrag beträgt ( ab 14 Jahre) 50% vom Mitgliedsbeitrag, unter 14 Jahre 0,50 €.
§7
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder Streichung aus der
Mitgliederliste. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
Der Beitrag muss für das angefangene Kalenderhalbjahr bezahlt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand und in einer Versammlung erfolgen.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied aus folgenden Gründen:
1.
Wer gegen die Satzung des Vereins handelt
2.
Wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins erheblich schuldhaft geschädigt hat
3.
Wer Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich trotz Anmahnung zuwiderhandelt
4.
Wer seine Beiträge nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet
Dem Auszuschließenden ist vorher bekannt zu geben, dass man ihn ausschließen will. Ihm ist Gelegenheit zur
Rechtfertigung binnen 4 Wochen zu geben.
Wird dann nach Anhörung seiner etwaigen Einwendungen der Ausschluss beschlossen, so ist der Beschluss mit den
Gründen dem Ausgeschlossenen mitzuteilen.
Der Ausschluss geschieht durch Versammlungsbeschluss, hierfür genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder.
§8
Wahlen
Die Vorstandschaft wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied währen seiner Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, welche eine Ergänzungswahl vornimmt.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins, nach ihrer Zuständigkeit sind:
1.
Der Vorstand
2.
Die Vorstandschaft
3.
Die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
§10
Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne geltenden Rechts.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. oder 3.Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn
der 1. Vorstand verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung kann eine Aufgabenverteilung beschließen.
§11
Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung laufender Vereinsgeschäfte.
Sie überwacht die Führung der Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftwechsel des Vereins.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem:
1. Vorstand und Schriftführer
2. Vorstand und Kassierer
3. Vorstand und Vergnügungsausschuss-Vorsitzenden
Vergnügungsausschuss
Kassenprüfer
Börsenwart
Techniker
§12
Schriftführer
Der Schriftführer ist für die Führung der Sitzungsprotokolle zuständig. Er überwacht in Verbindung mit dem Kassierer
die Mitgliederkartei und schafft des weiteren alle Grundlagen zur Führung einer Vereinskronik.
§13
Kassierer
Dem Kassierer obliegen die gesamten Kassen- und Vermögensgeschäfte des Vereins. Geldliche Verfügungen des
Kassierers, die über die laufenden geschäftlichen Ausgaben hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung eines der zwei Vorstände.
Wenn die Gegenzeichnung vor der Verfügung unmöglich ist, kann der Kassierer auf eigener Verantwortung verfügen.
Er hat die Angelegenheit dem zur Gegenzeichnung bestimmten Vorstandsmitglied nachträglich unverzüglich
vorzulegen. Lehnt dieser die nachträgliche Gegenzeichnung ab, so ist eine sofortige Beschlussfassung der
Vorstandschaft herbeizuführen.
Über die Vereinsgelder darf im Allgemeinen nach Anhörung des Kassierers verfügt werden.
§14
Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes 1. Vorstand
2. Entgegennahme des Jahresberichtes 2. Vorstand und Vergnügungsausschussvorsitzenden
3. Entgegennahme des Jahresberichtes 3. Vorstand und Kassierer
4. Kassenprüfbericht durch den Kassenprüfer
5. Wortmeldungen der Vorstandschaft
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahl der Vorstandschaft ( im Wahljahr )
8. Beschlussfassung über Anträge
9. Festsetzung der Beiträge
10. Vorschlag und Festlegung Jahresprogramm
§15
Stimmrecht
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen.
§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder
außerordentliche Ereignisse dies erfordern;
- wenn 2/10 der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen;
- wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig sind.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
Über die Einberufung und Durchführung gelten sinngemäß die Vorschriften des §14 und §15.
§17
Monatsversammlungen
Monatsversammlungen und andere Veranstaltungen werden in einem Jahresprogramm angekündigt.
Die Durchführung obliegt der Vorstandschaft.
§18
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Pflicht, die Kasse zu prüfen.
Sie können auch jederzeit die Kasse beim Kassierer prüfen, wenn sie sich 3 Tage vorher anmelden.
§19
Ehrungen
Über Ehrungen und Vereinsauszeichnungen entscheidet die Vorstandschaft.
§20
Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen
Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennender Wahlleiter. Wahlen und Abstimmungen geschehen
durch Handaufheben, bei mehreren Vorschlägen geheim durch Stimmzettel.
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen
mit höchster Stimmenzahl statt.
Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich:
1. eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder für Satzungsänderungen
2. eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder für die Auflösung des Vereins
Nach Eröffnung der Versammlung erteilt der 1. Vorstand dem Schriftführer das Wort zur Vorlesung des Berichtes der
letzten Versammlung und sucht um Genehmigung nach.
Der 1. Vorstand bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung,
falls die Versammlung keinen gegenteiligen Beschluss fast. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die
Mitglieder zur Rednerliste melden. Der 1. Vorstand kann das Wort jederzeit außer der Reihe ergreifen.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten das Wort als Erster und Letzter.
Zu Zwischenfragen kann das Wort einem anderen Mitglied erteilt werden. Bei offensichtlichem Missbrauch kann der
Vorstand auf die Reihenfolge der Rednerliste verweisen.
Dringlichkeitsanträge können nur mit Mehrheit der Mitglieder eingebracht werden.
Der Antragsteller und der Vorstand haben das Recht, zur Klarstellung ihres Antrages das Wort zu ergreifen.
Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Vorstand darauf aufmerksam zu machen.
Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, so hat der Vorstand dies zu rügen. Fährt ein Redner fort, sich vom
Gegenstand oder Redeordnung zu entfernen, so hat der Vorstand nach erfolgter Verwarnung das Recht, dem Redner
das Wort zu entziehen. Wirkt dies nicht, muss der Redner die Versammlung verlassen.
Über Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§21
Hausrecht
Der 1.Vorstand hat Hausrecht in Veranstaltungsräumen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder bei anderen Vorfällen ist nur von vorgenannter Person und seinen
Stellvertretern Hausverbot zu erteilen. Dann muss sich eine Mitgliederversammlung mit dem Vorfall beschäftigen.
§22
Schadensleistung
Der Verein übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinslebens erleiden.
Für Abhandenkommen von Geld und Gegenständen in den zur Verfügung stehenden Räumen wird vom Verein kein
Ersatz geleistet.
§23
Schlussbestimmung
Sinkt die Mitgliederzahl unter die der Gründungsmitglieder ab, oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu
erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder, beschlossen werden.
Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
Diese Mitgliederversammlung beschließt die Art der Liquidation und verfügt über das vorhandene Vereinsvermögen,
welches nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.
Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet der Vorstand.
Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2012 angenommen.
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16.11.2024