Startseite Verein Presse Termine Kontakt Links Bildergalerie Tierschutzgesetz Mitglied werden Tauschbörse Impressum Aquarien Terrarien Verein Sonneberg
 1. Vorstand und Schriftführer      Heiko Buhl  2. Vorstand und Kassenwart      Michael Puchner  3. Vorstand und Vorssitzender     des Vergnügungsausschusses     Juri Ehrlicher     Techniker     Andy Queda     Börsenwart     Rainer Lenk
Verein
Vorstand
Vereinssatzung des ATV-Sonneberg §1 Name und Sitz des Vereins Der im Jahr 1981 gegründete Verein führt den Namen " Aquarien Terrarien-Verein Sonneberg “. Der Verein hat den Sitz in Sonneberg / Oberlind. (Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.) §2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Freunde der Aquaristik und Terraristik zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen und zielbewussten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienpflege. Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen, religiösen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle gemeinnützige Zwecke und Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind Ehrenämter. Bei einem Austritt oder Auflösung des Vereins stehen Mitgliedern keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Alle dem Verein nach Deckung der laufenden Ausgaben noch verbleibenden Reinüberschüsse werden ausschließlich zur Ansammlung eines Zweckvermögens, insbesondere für die Anschaffung neuer Geräte und zur Ausgestaltung des kulturellen Vereinslebens verwendet. §3 Mitglieder Der Verein besteht aus: 1.Vollmitglieder 2.Jugendmitglieder 3.Ehrenmitglieder Vollmitglieder: Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vollmitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder. Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sie dürfen an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt Ehrenmitglieder: Wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat, kann von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied bestätigt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Soll ein aus dem Amt scheidender 1. Vorstand für seine hervorragende und  lange Führung des Vereins geehrt werden, so kann er durch Beschluss der Versammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Dieser übt keine vereinsamtliche Tätigkeit mehr aus und geniest die gleichen Rechte wie ein Ehrenmitglied. §4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Sie hat eine Beitrittserklärung auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Einreichung des Gesuchs unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, dieser Satzung. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zum Besuch aller Veranstaltungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Urkunden, Schriftstücke, Foto- und Videomaterialien, welche im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erstellt wurden, sind von Vereinsinteresse und können bei Bedarf als Kopie auf Vereinskosten von Mitgliedern abverlangt werden. §6 Mitgliedsbeiträge   Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Nach Antragstellung können auf Beschluss der Vorstandschaft einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von dieser Pflicht entbunden werden. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag soll mindestens 1/2 jährlich im voraus entrichtet werden. Er ist eine Bringschuld. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Der Jugendbeitrag beträgt ( ab 14 Jahre) 50% vom Mitgliedsbeitrag, unter 14 Jahre 0,50 €. §7 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder Streichung aus der Mitgliederliste. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Beitrag muss für das angefangene Kalenderhalbjahr bezahlt werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand und in einer Versammlung erfolgen. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied aus folgenden Gründen: 1. Wer gegen die Satzung des Vereins handelt 2. Wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins erheblich schuldhaft geschädigt hat 3. Wer Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich trotz Anmahnung zuwiderhandelt 4. Wer seine Beiträge nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet Dem Auszuschließenden ist vorher bekannt zu geben, dass man ihn ausschließen will. Ihm ist Gelegenheit zur Rechtfertigung binnen 4 Wochen zu geben. Wird dann nach Anhörung seiner etwaigen Einwendungen der Ausschluss beschlossen, so ist der Beschluss mit den Gründen dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Der Ausschluss geschieht durch Versammlungsbeschluss, hierfür genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder. §8 Wahlen   Die Vorstandschaft wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied währen seiner Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche eine Ergänzungswahl vornimmt. §9 Organe des Vereins Organe des Vereins, nach ihrer Zuständigkeit sind: 1. Der Vorstand 2. Die Vorstandschaft 3. Die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen §10 Vorstand   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne geltenden Rechts. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. oder 3.Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufgabenverteilung beschließen. §11 Vorstandschaft   Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung laufender Vereinsgeschäfte. Sie überwacht die Führung der Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftwechsel des Vereins. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem: 1. Vorstand und Schriftführer 2. Vorstand und Kassierer 3. Vorstand und Vergnügungsausschuss-Vorsitzenden Vergnügungsausschuss Kassenprüfer Börsenwart Techniker §12 Schriftführer Der Schriftführer ist für die Führung der Sitzungsprotokolle zuständig. Er überwacht in Verbindung mit dem Kassierer die Mitgliederkartei und schafft des weiteren alle Grundlagen zur Führung einer Vereinskronik. §13 Kassierer   Dem Kassierer obliegen die gesamten Kassen- und Vermögensgeschäfte des Vereins. Geldliche Verfügungen des Kassierers, die über die laufenden geschäftlichen Ausgaben hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines der zwei Vorstände. Wenn die Gegenzeichnung vor der Verfügung unmöglich ist, kann der Kassierer auf eigener Verantwortung verfügen. Er hat die Angelegenheit dem zur Gegenzeichnung bestimmten Vorstandsmitglied nachträglich unverzüglich vorzulegen. Lehnt dieser die nachträgliche Gegenzeichnung ab, so ist eine sofortige Beschlussfassung der Vorstandschaft herbeizuführen. Über die Vereinsgelder darf im Allgemeinen nach Anhörung des Kassierers verfügt werden. §14 Ordentliche Mitgliederversammlung   Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:   1. Entgegennahme des Jahresberichtes 1. Vorstand   2. Entgegennahme des Jahresberichtes 2. Vorstand  und Vergnügungsausschussvorsitzenden   3. Entgegennahme des Jahresberichtes 3. Vorstand  und Kassierer   4. Kassenprüfbericht durch den Kassenprüfer   5. Wortmeldungen der Vorstandschaft   6. Entlastung des Vorstandes   7. Wahl der Vorstandschaft ( im Wahljahr )   8. Beschlussfassung über Anträge   9. Festsetzung der Beiträge 10. Vorschlag und Festlegung Jahresprogramm   §15 Stimmrecht   Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen. §16 Außerordentliche Mitgliederversammlung   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: - wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder   außerordentliche Ereignisse dies erfordern; - wenn 2/10 der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen; - wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig sind. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Über die Einberufung und Durchführung gelten sinngemäß die Vorschriften des §14 und §15.   §17 Monatsversammlungen   Monatsversammlungen und andere Veranstaltungen werden in einem Jahresprogramm angekündigt. Die Durchführung obliegt der Vorstandschaft. §18 Kassenprüfer   Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Pflicht, die Kasse zu prüfen. Sie können auch jederzeit die Kasse beim Kassierer prüfen, wenn sie sich 3 Tage vorher anmelden. §19 Ehrungen Über Ehrungen und Vereinsauszeichnungen entscheidet die Vorstandschaft. §20 Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen   Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennender Wahlleiter. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, bei mehreren Vorschlägen geheim durch Stimmzettel. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt. Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich: 1. eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder für Satzungsänderungen 2. eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder für die Auflösung des Vereins Nach Eröffnung der Versammlung erteilt der 1. Vorstand dem Schriftführer das Wort zur Vorlesung des Berichtes der letzten Versammlung und sucht um Genehmigung nach. Der 1. Vorstand bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keinen gegenteiligen Beschluss fast. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Mitglieder zur Rednerliste melden. Der 1. Vorstand kann das Wort jederzeit außer der Reihe ergreifen. Antragsteller und Berichterstatter erhalten das Wort als Erster und Letzter. Zu Zwischenfragen kann das Wort einem anderen Mitglied erteilt werden. Bei offensichtlichem Missbrauch kann der Vorstand auf die Reihenfolge der Rednerliste verweisen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Mehrheit der Mitglieder eingebracht werden. Der Antragsteller und der Vorstand haben das Recht, zur Klarstellung ihres Antrages das Wort zu ergreifen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Vorstand darauf aufmerksam zu machen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, so hat der Vorstand dies zu rügen. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand oder Redeordnung zu entfernen, so hat der Vorstand nach erfolgter Verwarnung das Recht, dem Redner das Wort zu entziehen. Wirkt dies nicht, muss der Redner die Versammlung verlassen. Über Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen. §21 Hausrecht   Der 1.Vorstand hat Hausrecht in Veranstaltungsräumen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder bei anderen Vorfällen ist nur von vorgenannter Person und seinen Stellvertretern Hausverbot zu erteilen. Dann muss sich eine Mitgliederversammlung mit dem Vorfall beschäftigen. §22 Schadensleistung   Der Verein übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinslebens erleiden. Für Abhandenkommen von Geld und Gegenständen in den zur Verfügung stehenden Räumen wird vom Verein kein Ersatz geleistet.   §23 Schlussbestimmung Sinkt die Mitgliederzahl unter die der Gründungsmitglieder ab, oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Diese Mitgliederversammlung beschließt die Art der Liquidation und verfügt über das vorhandene Vereinsvermögen, welches nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf. Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet der Vorstand. Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2012  angenommen.
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